Beschreibung
Gyuto japanisches Kochmesser
Produktinformationen
Nashiji ist ein klassisches Gyuto. Diese japanische Messerform entspricht im Wesentlichen dem Küchenmesser, das wir im Westen Kochmesser nennen. Dieses Gyuto hier wurde beidseitig geschliffen, allerdings habe ich dieses Mal relativ viel Schmiedehaut drinnen gelassen. (Nashiji) Einerseits aus ästhetischen, andererseits auch aus praktischen Gründen. Denn durch die unebene Schmiedehaut kann das Schnittgut weniger gut an der Klinge haften bleiben.
Die Klinge ist aus 50 Lagen von mir Hand geschmiedeten Damast. Durch die geringen Anzahl-Lagen kommt das Damastmuster wesentlich klarer und gröber zur Geltung, was mir persönlich sehr gut gefällt!
Für den Griff habe ich ein Nuss-Holz Stück (stabilisiert) gewählt. Die Griffform selber nennt man Hakkaku, was achteckig bedeutet. Ich mag diese Griffform wirklich sehr. Denn durch diese Form kann ich diagonal sowie waagrechte Schnitte besser vollziehen, da ich mich an der Griffform orientieren kann. Neben dem ist diese Form sehr bequem und passt in jede Hand.
Besonderheiten
Da es sich hier um ein Einzelstück handelt, erhalten Sie exakt das abgebildete Messer.
Pflegehinweis: Da dieses Messer aus Werkzeug-Kohlenstoffstahl besteht, empfehle ich Ihnen dieses Messer immer nach Gebrauch von Hand (nicht in die Waschmaschine!) zu reinigen und einzuölen, da sich sonst Rost bilden könnte. Ich empfehle Ihnen Ballistol. Ballistol finden Sie auch in meinem Shop. Falls Sie kein Ballistol zur Hand haben, können Sie auch ein anderes Öl nehmen. Achten Sie darauf das es ein Lebensmittelechtes Öl ist. Speiseöle werden schnell ranzig. Die Klinge beeinträchtigt es zwar nicht, aber vom hygienischen Aspekt her ist es dennoch nicht das Ideale.
Warum überhaupt Werkzeug-Kohlenstoffstahl?
Hier unter “Die Werkstoffe” finden Sie eine Erläuterung diesbezüglich.
Alle meine Messer verstoßen NICHT gegen das Waffengesetz (WG) und sind somit legal erwerbbar. Dennoch gibt es einen Punkt, den Sie beachten müssen:
Art. 28a96 Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn:
a.
nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist; und
b.
der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen.
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